Artikel 20Änderungen Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 20
Änderungen

(1) Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens beschließen, die der schriftlichen Bestätigung durch alle Vertragsparteien bedürfen.

(2) Die Änderungen treten für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.

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