Artikel 20 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 20

Art. 20 Freiwillige Meldung

1. Ermächtigt die betroffene Person eine schweizerische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die Erträge eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer auf die Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 eine Meldung der Erträge vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

  1. a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
  2. b) soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
  3. c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
  4. d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
  5. e) betreffendes Steuerjahr;
  6. f) Totalbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und nach Artikel 22 berechneten positiven und negativen Erträge oder Totalbetrag der Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a-d.

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