Artikel 20
Internationales Büro
Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Oberaufsicht der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht, dient den Postverwaltungen als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084467
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