Artikel 20 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 20

Internationales Büro

Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Oberaufsicht der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht, dient den Postverwaltungen als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084467

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