Artikel 20. Warschauer Abkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.12.1961

Artikel 20.

(1) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Vergütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

(2) Bei dieser Beförderung von Gütern und Reisegepäck tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß der Schaden durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation des Luftfahrzeuges entstanden ist und daß er und seine Leute sonst alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40264863

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