Artikel 20. Vertr Ö – YUG

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 20.

Zustellungen werden nicht durchgeführt und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder eine politische, rein militärische oder fiskalische Straftat darstellt.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch d entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001932

Dokumentnummer

NOR12025486

alte Dokumentnummer

N2195510749U

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