Artikel 20 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1993

Artikel 20

Notifikation

Der Verwahrer notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
  3. c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 16 Absatz 1 oder 2,
  4. d) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen,
  5. e) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der EUMETSAT,
  6. f) die Auflösung der EUMETSAT.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155076

alte Dokumentnummer

N9199435600J

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