Artikel 20
Notifikation
Der Verwahrer notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
- a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens,
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
- c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 16 Absatz 1 oder 2,
- d) die Annahme und das Inkrafttreten jeder Änderung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen,
- e) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der EUMETSAT,
- f) die Auflösung der EUMETSAT.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155076
alte Dokumentnummer
N9199435600J
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