Artikel 20 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Artikel 20

Zahlungen

  1. 1. Leistungen nach diesem Abkommen können in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbracht werden.
  2. 2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist.
  3. 3. Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet im jeweiligen Vertragsstaat im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
  4. 4. Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat der Vertragsstaat unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die sich im anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275368

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