ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten in Österreich und Zeiten als Einwohner Australiens zu berücksichtigen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind. Wird in solchen Fällen der Antrag auf eine Leistung, die erst auf Grund dieses Abkommens gebührt, innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so ist die Leistung vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen und zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
(4) Unbeschadet der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat dieses Abkommen keine Verminderung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.
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