Artikel 20.
Zustellungen werden nicht durchgeführt und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder eine politische, rein militärische oder fiskalische Straftat darstellt.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
20005547
Dokumentnummer
NOR40092444
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