Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 20.
Zustellungen werden nicht durchgeführt und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist oder eine politische, rein militärische oder fiskalische Straftat darstellt.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025726
alte Dokumentnummer
N2195514463A
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