Artikel 20 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1989

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche

Haftung oder in bezug auf Mitglieder des Personals oder

Sachverständigen

Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XX Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten

  1. a) die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;
  2. b) die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;
  3. c) die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)