Artikel 20 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 20

Aufnahme von Darlehen

(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen aufzunehmen.

(2) Der Bund und die Länder – letztere allerdings nur insoweit, als die aus solchen Darlehen erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt ein anderes Land ist, dieses Land zustimmt – haften für diese Darlehen solidarisch.

(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu decken.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011071

alte Dokumentnummer

N1198512644R

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