Artikel 20 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 20

Errechnung von Länderquoten

(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von 48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Abs. 3 zugeteilt.

(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des Fonds innerhalb der Quoten gemäß Abs. 3 jährlich 200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen. Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall 70% der Anschaffungskosten nicht übersteigen wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen für medizinisch-technische Großgeräte wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß gemäß Art. 21 Abs. 4 leistet.

(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 um die zusätzlichen Mittel gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a und b und Z 4 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:

Burgenland

2,951%

Kärnten

7,468%

Niederösterreich

15,813%

Oberösterreich

13,838%

Salzburg

6,171%

Steiermark

12,925%

Tirol

7,524%

Vorarlberg

3,888%

Wien

29,422%

 

100,000%

  

(4) Für das Jahr 1991 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a und b folgendermaßen aufzuteilen sein:

 

Millionen

 

Schilling

Burgenland

52,0

Kärnten

159,3

Niederösterreich

339,0

Oberösterreich

352,7

Salzburg

202,2

Steiermark

343,3

Tirol

259,0

Vorarlberg

92,5

Wien

1 050,0 (900 und 150)

  

(5) Für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 2 im Verhältnis des Abs. 4 aufgeteilt.

(6) Für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a und b wie folgt aufgeteilt:

  1. 1. Wien erhält zunächst 5% dieser Mittel;
  2. 2. die verbleibenden 95% dieser Mittel werden auf sämtliche Länder entsprechend der jeweils geltenden Volkszahl (§ 8 Finanzausgleichsgesetz) nach Maßgabe der Z 3 aufgeteilt;
  3. 3. die jeweiligen Unterschiedsbeträge, die sich bei den Ländern Burgenland und Niederösterreich zwischen der Berechnung nach Z 2 und einer Berechnung nach Abs. 4 ergeben, werden Wien zugerechnet.

(7) Für das Jahr 1991 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Art. 21 zugrunde zu legen sind. Für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Art. 21 zugrunde zu legen sind.

(8) Für das Jahr 1995 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 4 und für das Jahr 1996 werden die Beträge aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 5 im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen sein:

Burgenland

2,559%

Kärnten

6,867%

Niederösterreich

14,406%

Oberösterreich

13,677%

Salzburg

6,443%

Steiermark

12,869%

Tirol

8,006%

Vorarlberg

3,708%

Wien

31,465%

 

100,000%

  

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12016015

alte Dokumentnummer

N1199658978J

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