Artikel 20. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 20.

(1) Frei von jedem Zoll und jeder Stempelgebühr auf den Zollausweisen bei der Ein- und Ausfuhr sind folgende aus dem Grenzbezirk eines der beiden Staaten stammende und zum Verbrauch im Grenzbezirk des anderen Staates bestimmte Erzeugnisse:

  1. a) frisches Fleisch in einer Menge von nicht über 4 Kilogramm;
  2. b) Mehl aus Getreide oder aus Hülsenfrüchten in einer Menge von nicht über 5 Kilogramm;
  3. c) gewöhnliches Brot in einer Menge von nicht über 3 Kilogramm;
  4. d) Käse und frische Butter in einer Menge von nicht über 2 Kilogramm;
  5. e) frische Milch.

(2) Ausgeschlossen von der Zollfreiheit sind die angeführten Produkte in welcher Menge immer, wenn sie im Postverkehr eingeführt werden, auch wenn sie für die Bewohner des Grenzbezirkes bestimmt sind.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077116

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