Artikel 20
Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
(1) Die Ausweisinhaber sind berechtigt, zwecks Durchführung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben die Staatsgrenze auf einer oder mehreren der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Eisenbahnstrecken mehrmals zu überschreiten und sich für die Dauer der Dienstverrichtung auf der Anschlußgrenzstrecke und im Ortsgebiet, in dem sich der Übergangsbahnhof befindet, aufzuhalten.
(2) Die Ausweisinhaber, die vom ungarischen Betriebsteil der ROeEE beschäftigt werden, sind auch berechtigt, sich auf den Eisenbahnstrecken und Bahnhöfen des österreichischen Betriebsteiles der ROeEE, den anschließenden Strecken der Österreichischen Bundesbahnen bis zu den Bahnhöfen Deutschkreutz, Parndorf und Ebenfurth und in den Ortsgebieten, in denen sich alle diese Bahnhöfe befinden, aufzuhalten.
(3) In Ausnahmefällen dürfen Ausweisinhaber die Staatsgrenze auch entlang der Gleise sowie über den dem Eisenbahngrenzübergang nächstgelegenen Straßengrenzübergang überschreiten. Ein solcher Grenzübertritt ist mindestens 24 Stunden vorher unter Nennung von Ort, Zeitpunkt und Zweck des Grenzübertritts, der voraussichtlichen Zahl der Personen sowie des voraussichtlichen Beginns und Endes der geplanten Tätigkeit im Weg der Eisenbahnen den zuständigen Grenzkontrollorganen des anderen Vertragsstaates bekanntzugeben. Bei Unfällen, Naturkatastrophen und sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen kann von einer Einhaltung der Verständigungsfrist abgesehen werden.
(4) Die Ausweisinhaber sind verpflichtet, ihre Ausweise den zuständigen Organen der Vertragsstaaten auf Verlangen zur Kontrolle vorzuweisen.
(5) Die Personen, die in einem Namensverzeichnis aufscheinen, haben bezüglich des Grenzübertritts und des Aufenthaltes auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ausweisinhaber.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148717
alte Dokumentnummer
N9197943409L
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