Artikel 20
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlaß zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung von Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 11 verursacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10002150
Dokumentnummer
NOR12028043
alte Dokumentnummer
N2196915477R
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