zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 20
Refundierung bei zweckwidriger Verwendung
(1) Ein negatives Prüfungsergebnis liegt vor, wenn
- 1. der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde, oder die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nicht nachgewiesen werden konnte; dies liegt vor, wenn
- a. auf Basis der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 die Bildungsaufgaben nicht erfüllt wurden oder
- b. eine Aktualisierung des Ist-Stands und der Meilensteine nicht fristgerecht erfolgt und die inhaltlichen Mindestangaben gemäß Art. 16 und 19 nicht vorliegen oder
- 2. die Kofinanzierung des Landes nicht oder nicht in ausreichendem Maß geleistet wurde
- Eine Refundierung bei Nicht-Erreichen der in Art. 15 definierten Zielsetzungen ist nicht vorgesehen.
(2) Wenn die übermittelten Anlagen den Formvorschriften widersprechen, hat der Bund diese dem jeweiligen Land mit einem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
(3) Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211550
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