Artikel 20
Studenten
Eine Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat lediglich als Student an einer Universität, einem College oder einer anderen Schule, oder als kaufmännischer oder technischer Lehrling, oder als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Preises, der hauptsächlich für Studien- oder Forschungszwecke von einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation gewährt wird, aufhält, darf in diesem anderen Staat nicht besteuert werden
- a) mit den für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland oder mit einem Stipendium;
- b) mit allen Beträgen, die ein Entgelt für in diesem anderen Staat erbrachte Dienstleistungen darstellen, sofern diese Dienstleistungen mit ihrem Studium oder ihrer Ausbildung im Zusammenhang stehen oder für ihren Lebensunterhalt notwendig sind. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Studium oder die Ausbildung gegenüber den Dienstleistungen, für die das Entgelt gezahlt wird, nur von untergeordneter Bedeutung ist; die ist ferner für den Zeitraum nicht anzuwenden, der fünf Jahre, vom Beginn des Studiums an gerechnet, übersteigt.
Schlagworte
Studienzweck
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045318
alte Dokumentnummer
N3197137753J
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