5. Abschnitt
Finanzierung
Artikel 20
Aufteilung zwischen Bund und Ländern
(1) Jede Vertragspartei trägt den Aufwand für die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallenden Leistungen selbst, soweit in dieser Vereinbarung oder finanzausgleichsrechtlich nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Beiträge für die nach Art. 8 dieser Vereinbarung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Personen werden vom jeweils zuständigen Land (Art. 9 Abs. 2) bzw. dem dort zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung getragen und an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse entrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006994
Dokumentnummer
NOR40122886
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