Artikel 20
Artikel 20. Beteiligung des Fonds an gemeinnützigen Vereinigungen und Unternehmungen.
Wenn sich der Fonds am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen oder solcher Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen, beteiligt (Artikel 7, Absatz 4, lit. f und h), muß ihm über Verlangen an der Verwaltung der Vereinigungen oder Unternehmungen eine seiner finanziellen Leistung entsprechende Mitwirkung eingeräumt werden.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144262
alte Dokumentnummer
N9192537439L
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