Artikel 20 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 20

Artikel 20. Beteiligung des Fonds an gemeinnützigen Vereinigungen und Unternehmungen.

Wenn sich der Fonds am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen oder solcher Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen, beteiligt (Artikel 7, Absatz 4, lit. f und h), muß ihm über Verlangen an der Verwaltung der Vereinigungen oder Unternehmungen eine seiner finanziellen Leistung entsprechende Mitwirkung eingeräumt werden.

Schlagworte

Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144262

alte Dokumentnummer

N9192537439L

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