Artikel 20 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 20

Sonderreserve

Die nach Artikel 19 eingenommenen Provisionen werden als Sonderreserve zurückgestellt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten der Bank nach Artikel 21 verwendet wird. Die Sonderreserve wird in einer vom Direktorium zu beschließenden Form, die nach diesem übereinkommen zugelassen ist, liquide angelegt.

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