TITEL VI
Vorschriften über die Anlaufzeit
Abschnitt 1
Einsetzung der Organe
Artikel 209
Der Rat tritt binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrags zusammen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TITEL VI
Vorschriften über die Anlaufzeit
Abschnitt 1
Einsetzung der Organe
Artikel 209
Der Rat tritt binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrags zusammen.
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