Artikel 208 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 208 (ex-Artikel 152)

Artikel 208

Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

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