ARTIKEL 204 (ex-Artikel 147)
Artikel 204
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 204 (ex-Artikel 147)
Artikel 204
Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.
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