Artikel 203 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 203 (ex-Artikel 146)

Artikel 203

Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.

Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.

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