Artikel 1
DER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 12. Jänner 1982
Herr Generalsekretär!
Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen erzielte Übereinstimmung betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen beehre ich mich vorzuschlagen, den Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort in Österreich und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet des Abkommens vom 13. April 1967 über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung *), noch die folgenden Vorrechte einzuräumen:
- 1. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommenssteuerrechts oder Vermögenssteuerrechts fallen.
- 2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht.
- Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Vereinten Nationen finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die bestätigende Antwort der Vereinten Nationen ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellt, das 30 Tage nach einer Mitteilung der Österreichischen Bundesregierung an die Vereinten Nationen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt.
- Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Willibald Pahr m. p.
S. E.
Javier Perez de Cuellar
Generalsekretär der Vereinten Nationen
New York
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
27. Jänner 1982
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer am 15. Jänner 1982 eingelangten Note zu bestätigen, die in englischer Sprache folgenden Wortlaut hat:
“Unter Bezugnahme ..... (es folgt der weitere Text der Österreichischen Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... in Kraft tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß der vorstehende Vorschlag die Zustimmung der Vereinten Nationen gefunden hat und Ihre Note und diese Antwort ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung darstellen.
Empfangen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Javier Perez de Cuellar m. p.
Generalsekretär
S. E. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
10000739
Dokumentnummer
NOR12010241
alte Dokumentnummer
N1198213697R
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