Artikel 1
Teil 1
Allgemeines
Art. 1 Inhalt und Zweck
1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden.
2. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthalt:
- a) Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Zahlstelle von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert;
- b) auf Ertragen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer liechtensteinischen Zahlstelle wird von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer erhoben;
- c) Vermögenswerte von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen, die von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet werden, unabhängig von ihrer Belegenheit in Liechtenstein oder im Ausland, sind von diesem Abkommen erfasst;
- d) die Besteuerung von Zuwendungen an und von intransparenten Vermögensstrukturen wird geregelt;
- e) Liechtenstein kann von der Republik Österreich nach Maßgabe dieses Abkommens die Einführung von Maßnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in Liechtenstein ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalertrage, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werden.
3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Ertrage oder Gewinne, von denen in Anwendung des Abkommens vom 7. Dezember 2004 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend „Zinsbesteuerungsabkommen“ genannt), ein Steuerruckbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührt.
4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteuerungsabkommens, einschließlich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
20008639
Dokumentnummer
NOR40158241
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