Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
(1) Gemeinsames Interessensgebiet: bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der Parteien.
(2) Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft: bezeichnet ein
- a) Luftfahrzeug, oder
- b) Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne als Luftfahrzeug zu gelten,
- welches nicht bestimmungsgemäß genutzt wird, sofern der Verdacht besteht, dass es rechtswidrig verwendet wird und somit eine potentielle Bedrohung darstellt.
(3) Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums: bezeichnen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Einstufung.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005811
Dokumentnummer
NOR40098324
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