Artikel 1 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:

(1) Gemeinsames Interessensgebiet: bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der Parteien.

(2) Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft: bezeichnet ein

  1. a) Luftfahrzeug, oder
  2. b) Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne als Luftfahrzeug zu gelten,
  1. welches nicht bestimmungsgemäß genutzt wird, sofern der Verdacht besteht, dass es rechtswidrig verwendet wird und somit eine potentielle Bedrohung darstellt.

(3) Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums: bezeichnen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Einstufung.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098324

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