Artikel 1
Wien, am 18. April 1933.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der österreichischen Bundesregierung damit bekanntzugeben, daß die im zweiten Absatz des Artikels 2b der Beilage zum Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz vom 9. April 1932, betreffend die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr, enthaltene Bestimmung, welche lautet:
„Entsprechend dem Abkommen vom 12. November 1931, Ziffer 2, Absatz 5, dienen zwei Drittel der Einzahlungen für Warenimporte aus Österreich bei der Schweizerischen Nationalbank zur Befriedigung der schweizerischen Exporteure und kommen damit von dem bei der Österreichischen Nationalbank liegenden Saldobetrag in Abzug. Das letzte Drittel bleibt für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz reserviert." und die im dritten Absatz des Artikels 2c derselben Beilage enthaltene Bestimmung, welche lautet:
„Auch bei der Begleichung eines solchen neuen Warenimportes aus Österreich können nur zwei Drittel des vom schweizerischen Importeur einbezahlten Fakturenbetrages zur Abtragung des Guthabens des schweizerischen Warenexporteurs bei der Österreichischen Nationalbank verwendet werden, während ein Drittel der Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu dienen hat."
zu entfallen haben und daß demgemäß die im Clearing bei der Schweizerischen Nationalbank zur Einzahlung gelangenden Beträge von nun an zur Gänze zur Abdeckung der rückständigen Auszahlungen an Schweizer Clearinggläubiger verwendet werden.
Indem ich Sie, Herr Geschäftsträger, ersuche, mir bestätigen zu wollen, daß die eidgenössische Regierung den oberwähnten Abänderungen zustimmt, benütze ich den Anlaß, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 18. April 1933.
Herr Bundeskanzler!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz das Einverständnis meiner Regierung damit bekanntzugeben, daß die im zweiten Absatz des Artikels 2b der Beilage zum Notenwechsel zwischen der Schweiz und Österreich vom 9. April 1932, betreffend die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr, enthaltene Bestimmung, welche lautet:
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Indem ich Sie, Herr Bundeskanzler, ersuche, mir bestätigen zu wollen, daß die österreichische Bundesregierung den oberwähnten Abänderungen zustimmt, benütze ich den Anlaß, um Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10003778
Dokumentnummer
NOR40002456
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