Artikel 1
Wien, den 3. Dezember 1931.
Euer Exzellenz
beehre ich mich zur Kenntnis zu bringen, daß meine Regierung dem am 12. November 1931 in Wien aufgestellten Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-österreichischen Warenverkehr in der beiliegenden Fassung zugestimmt hat.
Indem ich Euer Exzellenz bitten darf, mir die vorstehende Erklärung gefälligst zu bestätigen und mich wissen zu lassen, ob auch die österreichische Regierung dem vorgenannten Abkommen die Genehmigung erteilt hat, benütze ich den Anlaß, um Ihnen, Herr Vizekanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Der Schweizerische Gesandte:
Jaeger m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Vizekanzler Schober,
Minister der auswärtigen Angelegenheiten, etc. etc. etc.
Ballhausplatz,
Wien, I.
1.
Die Vertreter der Regierungen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben für die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-schweizerischen Warenverkehr das nachfolgende Abkommen getroffen.
2.
Die Abwicklung der Zahlungen aus dem gegenseitigen Warenverkehr erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen des Punktes 3 im Wege des Clearings über die Österreichische und Schweizerische Nationalbank, und zwar in folgender Weise:
Die schweizerischen Käufer österreichischer Waren haben ihre Schuld an die österreichischen Verkäufer durch Erlag des Kaufpreises in Schweizer Franken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Österreichische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der österreichischen Verkäufer aufnimmt.
In analoger Weise hat der österreichische Käufer seine Schuld an den Schweizer Verkäufer durch Erlag des Kaufpreises in österreichischen Schillingen auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Österreichischen Nationalbank für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der Schweizer Verkäufer aufnimmt.
Die beiden Notenbanken verständigen einander von jedem erfolgten Erlag mit dem Ersuchen, den betreffenden Verkäufer aus dem Sammelkonto unter Zugrundelegung der gesetzlichen Währungsparitäten auszuzahlen. Der betreffende Verkäufer hat jedoch Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, das ist auf Durchführung der erfolgten Auszahlungsanweisungen nur insoweit, als das Sammelkonto bei der betreffenden Notenbank ein im Sinne des folgenden Absatzes verfügbares Guthaben aufweist; andernfalls erfolgt die Auszahlung an ihn erst nach neuer Kaufpreiszahlungen, und zwar in der chronologischen Reihenfolge der erteilten Auszahlungsaufträge.
Solange, als die Eingänge in Schweizer Franken die Summe der am 1. Dezember 1931 fälligen Warenschulden von Österreichern nicht erreichen, sind zwei Drittel der in Schweizer Franken eingegangenen Beträge zur Befriedigung von Warenschulden zu verwenden, während ein Drittel für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu reservieren ist. Sobald die Eingänge in Schweizer Franken die vorerwähnte Summe erreicht haben, ist die Hälfte der in Schweizer Franken eingegangenen Beträge zur Befriedigung der Schweizer Warengläubiger zu verwenden und die andere Hälfte für die Abwicklung des österreichischen Schuldendienstes in der Schweiz zu reservieren. Die Verfügung über die reservierten Beträge wird von der Österreichischen Nationalbank getroffen werden, nachdem ihr von der zur Besorgung des Schuldendienstes verpflichteten Partei der Gegenwert in Schillingen erlegt worden ist.
3.
Soweit im Verkehr zwischen einer österreichischen und einer schweizerischen Vertragspartei zufolge wechselseitiger Kaufgeschäfte die Möglichkeit einer Verrechnung vorliegt, erklärt sich die Österreichische Nationalbank bereit, diese Verrechnung im einzelnen Falle, insoweit dies angängig ist, zu bewilligen.
4.
Dieses Abkommen hat vorläufig vier Monate Gültigkeit, beginnend mit dem 10. Dezember 1931, und bleibt weiterhin je vier Monate in Kraft, sofern nicht vor Ablauf des dritten Monates der eine oder andere Vertragsteil die Kündigung ausspricht.
Wien, am 3. Dezember 1931.
Herr Gesandter!
Mit Note vom heutigen Tage haben Sie mir folgendes zu Kenntnis gebracht:
„Euer Exzellenz beehre ich mich zur Kenntnis zu bringen, daß meine Regierung dem am 12. November 1931 in Wien aufgestellten Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerischösterreichischen Warenverkehr in der beiliegenden Fassung zugestimmt hat.“
Indem ich Ihnen für diese Erklärung danke, beehre ich mich, Ihnen meinerseits zu bestätigen, daß auch die österreichische Bundesregierung dem vorgenannten Abkommen die Genehmigung erteilt hat.
Genehmigen Sie, Herr Gesandter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Schober m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Maximilian Jaeger,
Schweizerischer außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister,
Wien.
(Anm.: Es folgt der Text der beiliegenden Fassung.)
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10003769
Dokumentnummer
NOR12041693
alte Dokumentnummer
N3193152471L
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