Artikel 1 ZABIL 1/2016

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2016

Artikel 1

1. Im Abschnitt 1.1 wird die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 36/2010 (DevG 2004)“ durch die Wortfolge „§ 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 idF BGBl. I Nr. 4/2015 (DevG 2004)“ ersetzt.

2. Der Abschnitt 3.1.1 lautet:

„3.1.1 Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind Bestände von und Transaktionen zu Wertpapieren, gemäß dem Belegschaubild P1 (Anlage 4).

Unabhängig vom Lagerort der Wertpapiere sind

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png sämtliche Wertpapiereigenbestände (ausgenommen Auslandsfilialen), gleichgültig, ob sie selbst verwahrt werden, oder bei Dritten zur Verwahrung liegen
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge von für inländische Nicht-Depotführer verwahrten Wertpapieren und
  3. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png die Bestände sowie Wertpapierdepotein- und -ausgänge von für Ausländer verwahrten Wertpapieren

entlang vordefinierter Depotgruppen zu melden.

Wird in einer Meldeperiode durch Wertpapierdepotein- bzw. -ausgänge eine Veränderung des Depotgruppenbestandes (eines Wertpapiers) auf Null herbeigeführt, ist für dieses Wertpapier für den entsprechenden Monat, in dem der Depotbestand Null erreicht, eine Meldung zu legen.“

3. Im Abschnitt 3.1.4 wird die Wendung „7 Bankwerktagen“ durch die Wendung „10 Bankwerktagen“ ersetzt.

4. Der Abschnitt 3.2 „Meldung von echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe-Geschäften“ entfällt.

5. Der Abschnitt 3.3 „Depotinhaber-Meldung“ entfällt.

6. Der Abschnitt 4.1.2.2 lautet:

„4.1.2.2 Weitere spezielle Regelungen

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. 09.2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) ABl. L 297 vom 7.11 2013 – im Folgenden EZB-Monetärstatistik-VO – unterliegen der speziellen Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen gemäß Abschnitt 4.3.
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Länder und Gemeinden, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, idgF) Meldungen zeitgerecht, vollständig und korrekt an die Bundesanstalt Statistik Österreich erstatten, erfüllen hiermit ihre Meldeverpflichtung gemäß Abschnitt 4.
  3. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Verwaltungsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 idgF) sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (§ 2 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 idgF), die gemäß Verordnung Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds, ABl. L 211 vom 11.8.2007, melden, sind von der Meldungslegung der grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen von Investmentfonds gemäß den Anlagen 9 und 10 befreit. Sonstige Investitionen auf eigene Rechnung und Namen sind hingegen zu melden.“

7. Im Abschnitt 4.2.2 wird vor der Abkürzung „MFIs“ die Wortfolge „Monetären Finanzinstitute“ eingefügt.

8. Im Abschnitt 4.2.4 wird folgender Satz angefügt: „MFIs, die den speziellen Regelungen gemäß Abschnitt 4.3 unterliegen, müssen die Meldungen innerhalb von 10 Bankwerktagen ab Monatsultimo übermitteln.“.

9. Der Abschnitt 4.3 lautet:

„4.3 Spezielle Regelung zur Meldung von Sonstigen Investitionen durch MFIs

4.3.1 „Meldepflichtige

Meldepflichtig sind Einlagen entgegennehmende Unternehmen gemäß Artikel 1 lit. a Z 2 sublit. a der EZB-Monetärstatistik-VO, die ihren Sitz im Inland haben oder im Inland über eine Zweigstelle tätig sind.

4.3.2 Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs

4.3.2.1 Meldeinhalt

Inhalt der Meldung sind alle jene Forderungen und Verpflichtungen, die unter den Kategorien Ausleihungen und Einlagen gegenüber ausländischen Gläubigern bzw. Schuldnern – ausgenommen ausländische MFIs und ausländische Banken – existieren, mit denen Direktinvestitionsbeziehungen gemäß Abschnitt 2 bestehen.

Die Definitionen und Abgrenzungen des Vermögensausweises (VERA-V gemäß § 74 BWG) zur Bestimmung der melderelevanten ausländischen Beteiligungen und Anteilsrechte, sind anzuwenden. Betroffen sind in diesem Fall jene ausländischen Gläubiger bzw. Schuldner, die im Rahmen des Vermögensausweises als grenzüberschreitende Beteiligung und Anteilsrechte gemeldet werden.

Die Meldung gliedert sich in Meldungen von Forderungen und Verpflichtungen von MFIs, aus Sonstigen Investitionen gegen ausländische Konzernunternehmen, unterteilt in Einlagen und Ausleihungen, gemäß der Anlage 14.

4.3.2.2 Meldegrenze

Die Meldung von DI-Ausleihungen und DI-Einlagen durch MFIs unterliegt keiner Meldegrenze.

4.3.2.3 Meldeperiode

Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.

4.3.3 Meldung zusätzlicher Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken“

4.3.3.1 Meldeinhalt

Es sind die in der Anlage 15 aufgelisteten Inhalte zu melden.

4.3.3.2 Meldegrenze

Die Meldung dieser Inhalte unterliegt keiner Meldegrenze.

4.3.3.3 Meldeperiode

Die Meldung ist monatlich zu erstatten. Der Meldestichtag ist der letzte Tag des Monats. Die Meldung ist spätestens bis zum 10. Bankwerktag des Folgemonats zu erstatten.“

10. Im Abschnitt 5.2.2 wird die Wortfolge „die zur Berechnung ihrer Solvabilität gemäß § 22 Abs. 6 BWG“ durch die Wortfolge „die zur Berechnung gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , ABl. L 176 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates – im Folgenden CRR –“ ersetzt.

11. In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Depotgruppe“ entfallen:

  1. a) im zweiten Absatz der Klammerausdruck „und dazugehörende Wertpapierein- und -ausgänge“
  2. b) im dritten Absatz die Depotgruppe „D03 – Depots zu (eigenen) echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Wertpapierleihe Geschäfte“
  3. c) der letzte Satz im vorletzten Absatz sowie der letzte Absatz.

12. In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Direktinvestition“ wird die Wortfolge „im Teil A1b (Beteiligungen und Anteilsrechte) des Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis (§ 74 BWG)“ durch die Wortfolge „in Art. 4 Abs. 1 Z 35 CRR“ ersetzt.

13. In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Finanzderivate“ wird die Wortfolge „besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG“ durch die Wortfolge „Derivate gemäß Anhang 2 der CRR“ ersetzt.

14. In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Inländische Depotführer“ wird die Aufzählung

„Inländische Depotführer umfassen:

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Inländische MFIs, ausgenommen Geldmarktfonds
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Inländische Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG)
  3. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG
  4. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (§§ 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.“

durch die Aufzählung

„Inländische Depotführer umfassen:

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Inländische MFIs, ausgenommen Geldmarktfonds.
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Inländische Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG, die keine MFIs sind, jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere durchführen (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG).
  3. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Abbaueinheiten gemäß § 2 Z 56 BaSAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen.
  4. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG, welche die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.
  5. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Inländische Zweigstellen von Kredit- und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten (§§ 9 und 11 BWG), die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft – § 1 Abs. 1 Z 5 BWG) durchführen.“

ersetzt.

15. In Anhang A in der Begriffsbestimmung „Monetäre Finanzinstitute (MFIs)“ wird die Aufzählung

„Monetäre Finanzinstitute (MFIs) umfassen:

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png im Euroraum ansässige Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png alle anderen im Euroraum ansässigen Finanzinstitute im Sinne des Gemeinschaftsrechts, deren wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinn von anderen Wirtschaftssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinn) zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren.“

durch die Aufzählung

„Monetäres Finanzinstitut (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:

  1. 1. Zentralbanken;
  2. 2. sonstige MFIs; diese umfassen
  1. a) Einlagen entgegennehmende Unternehmen:
  1. i) Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, und
  2. ii) andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die
  1. - andere Finanzinstitute im Sinne des Unionsrecht sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder
  2. - E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;
  1. b) Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EG) 1071/2013 Artikel 2 der EZB-Monetärstatistik VO.

ersetzt.

16. Im Anhang B wird die Anlage 2 durch folgende Anlage ersetzt:

Meldung Stammdaten aktive DI-Beteiligungen im Ausland

D2
Anlage 2

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

 

Firmenwortlaut lt. Firmenbuch/Vorname, Zuname und Geburtsdatum

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Angaben zum ausländischen DI-Unternehmen:

OeNB-Identnummer

 

Firmenwortlaut

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Land

 

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

 

Rechtsform

 

NACE 2008

 

Beschreibung Kernfunktion

 

Geschäftsart

 

Angaben zur Beteiligung:

Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung?

 

Motiv der Beteiligung

 

Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens?

 

Jahr der erstmaligen Beteiligung

 

Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem ausländischen Unternehmen handelt, ist hier der inländische Verkäufer anzugeben:

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Land

 

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

 

  

17. Im Anhang B wird die Anlage 3 durch folgende Anlage ersetzt:

Meldung Stammdaten passive DI-Beteiligungen aus dem Ausland

D3
Anlage 3

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

 

Firmenwortlaut

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Angaben zum ausländischen Direktinvestor:

OeNB-Identnummer

 

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname und Geburtsdatum

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Land

 

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

 

NACE 2008

 

Beschreibung Kernfunktion

 

Geschäftsart

 

Angaben zur Beteiligung:

Handelt es sich um eine direkte oder indirekte Beteiligung?

 

Motiv der Beteiligung

 

Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine Neugründung des Unternehmens?

 

Jahr der erstmaligen Beteiligung

 

Wenn es sich um den Kauf von Anteilsrechten an einem inländischen Unternehmen handelt, ist hier der ausländische Verkäufer anzugeben:

Firmenwortlaut/Vorname, Zuname

 

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

 

Land

 

Steuer- bzw. Firmenbuch-Nummer

 

  

18. Im Anhang B wird die Anlage 4 durch folgende Anlage ersetzt:

Wertpapier-Depotmeldung für inländische Depotführer

P1
Anlage 4

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

 

 

 

 

 

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

 

 

 

 

 

Kennzeichen Ersatz-/

Komplettierungsmeldung

 

 

 

 

 

Depotgruppe

 

 

 

 

 

Depotinhaber Sitzland

 

 

 

 

 

Spalten

1

2

3

4

Wertpapier-Kennnummer – ISIN-Code

 

 

 

 

Interne Wertpapier-Kennnummer

 

 

 

 

Nominale-/Stück-Kennzeichen

 

 

 

 

Eingänge mit Gegenwert*

Nominale/Stück

 

 

 

 

Eurowert

 

 

 

 

Stückzinsen

 

 

 

 

Eingänge ohne Gegenwert*

Nominale/Stück

 

 

 

 

Eingänge ohne Standveränderung*

Eurowert

 

 

 

 

Ausgänge mit Gegenwert*

Nominale/Stück

 

 

 

 

Eurowert

 

 

 

 

Stückzinsen

 

 

 

 

Ausgänge ohne Gegenwert*

Nominale/Stück

 

 

 

 

Ausgänge ohne Standveränderung*

Eurowert

 

 

 

 

Depotgruppen-Stand

Nominale/Stück

 

 

 

 

Nominale/Stück-

hievon-Short

 

 

 

 

Marktwert in Euro

 

 

 

 

Wertpapier-Nominalwährung

 

 

 

 

       

* Ein- bzw. Ausgänge sind nur für Kundendepots meldepflichtig

 

19. Im Anhang B entfällt die Anlage 6 (Meldung von Wertpapierein- und -ausgängen und von -beständen zu echten Pensionsgeschäften mit Wertpapieren und Werpapierleihe-Geschäften, P3).

20. Im Anhang B entfällt die Anlage 4a (Depotinhaber-Meldung für inländische Depotführer, P6).

21. Im Anhang B wird die Anlage 14 durch folgende Anlage ersetzt:

Meldung DI-Ausleihungen und DI-Einlagen MFIs


Anlage 14

Angaben zum Inländer/Melder:

OeNB-Identnummer

 

Angaben zum Ausländer:

OeNB-Identnummer

 

Angaben zur Meldung:

Meldeperiode

 

Originalwährung

 

Kennzeichen Ersatzmeldung

 

Meldeposition (Art der Ausleihung bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung)

Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit bis 1 Jahr,

hievon täglich fällig

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 1 Jahr bis 5 Jahre

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Laufzeit über 5 Jahre

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hievon Reverse Repos

 

Ausleihungen an Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, hievon überfällige Ausleihungen

 

Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber MFIs bzw. Banken

 

Nicht-transaktionsbedingte Veränderungen von Ausleihungen zum Vormonat aufgrund von Abschreibungen aus allen Titeln gegenüber Nicht-MFIs bzw. Nicht- Banken

 

Meldeposition (Art der Einlage bzw. der nicht-transaktionsbedingten Veränderung)

Bestand am Ende der Meldeperiode bzw. nicht transaktionsbedingte Veränderung

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, täglich fällige Einlagen

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist bis 1 Jahr

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit vereinbarter Bindungsfrist über 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist bis 3 Monate

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 3 Monate bis 1 Jahr

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 1 Jahr bis 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken mit Kündigungsfrist über 2 Jahre

 

Einlagen von Nicht-MFIs bzw. Nicht-Banken, Repos

 

  

22. Im Anhang B wird die Anlage 15 durch folgende Anlage ersetzt:

„Anlage 15

Zusätzliche Inhalte für Zwecke der Außenwirtschaftsstatistiken

Folgende Meldepositionen sind bei Ausleihungen bzw. Einlagen zu melden:

  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Ausleihungen an internationale Organisationen
  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png mit den Laufzeiten bis 1 Jahr
  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png sowie mit den Sonstigen Subpositionen
  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Reverse-Repos (Forderungen aus echten Pensionsgeschäften)
  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Überfällige Ausleihungen
  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Einlagen von internationalen Organisationen mit den Einlagenarten
  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Täglich fällige Einlagen
  2. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Mit vereinbarter Bindungsfrist
  1. bis 1 Jahr
  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Mit Kündigungsfrist
  1. bis 3 Monate
  1. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40178909/image001.png Repos.

23. Inkrafttreten:

Die Novellierungsanordnungen gemäß Z 1, Z 6 bis 10, Z 12 bis 17 sowie Z 21 und 22 treten am 1.4.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.4.2016 anzuwenden.

Die Novellierungsanordnungen gemäß Z 2 und 3 sowie Z 11 und 18 treten am 1.9.2016 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2016 anzuwenden.

Die Novellierungsanordnungen gemäß Z 4 und 19 treten am 1.9.2016 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.2 der Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.8.2016 zu erstatten.

Die Novellierungsanordnungen gemäß Z 5 und 20 treten am 1.1.2017 in Kraft; Meldungen gemäß dem Abschnitt 3.3 der Meldeverordnung ZABIL 1/2013 in der Stammfassung sind letztmalig zum Meldestichtag 31.12.2016 zu erstatten.

Schlagworte

Wertpapierausgang, Wertpapierbestand, Wertpapierdepoteingang, Wertpapiereingang, Vermögensausweis, Erfolgsausweis, Kreditinstitut

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20009446

Dokumentnummer

NOR40178909

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