Artikel 1 Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technologischem Gebiet unterstützen und fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten bestehen:

  1. Normenwesen und Konformitätsbewertung
  2. Umweltschutz
  3. Baurecht und Bautätigkeit (insbesondere Hoch- und Tiefbau) einschließlich Baustoffprüfung
  4. Energiebereich, insbesondere Energiespartechnik, Errichtung und/oder Sanierung von Kraftwerken, Forschung und Einsatz im Bereich erneuerbarer Energien
  5. elektrotechnische und elektronische Industrie
  6. Anlagen- und Maschinenbau
  7. chemische und petrochemische Industrie
  8. Gesundheitswesen, Medizintechnik und pharmazeutische Industrie
  9. holzverarbeitende Industrie (insbesondere Zellulose- und Papierproduktion)
  10. Hüttenwesen, Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie
  11. polygraphische Industrie
  12. Textil- und Lederindustrie
  13. Nahrungsmittelindustrie
  14. Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
  15. Tier- und Pflanzenzucht
  16. wirtschaftlich-technische Forschung
  17. Consulting und andere wirtschaftsnahe Dienstleistungen
  18. Tourismuswirtschaft
  19. Abfallwirtschaft

(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich und ökologisch günstiger Infrastruktursysteme vorrangiges Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

  1. Eisenbahnen
  2. Luftfahrt
  3. Straßennetze
  4. Telekommunikation
  5. Energie- und Wärmeversorgung
  6. Wasserwirtschaft

Schlagworte

Hochbau, Anlagenbau, Zelluloseproduktion, Textilindustrie,

Tierzucht, Energieversorgung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081322

alte Dokumentnummer

N5199330102J

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