Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technologischem Gebiet unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten bestehen:
- – Normenwesen und Konformitätsbewertung
- – Umweltschutz
- – Baurecht und Bautätigkeit (insbesondere Hoch- und Tiefbau) einschließlich Baustoffprüfung
- – Energiebereich, insbesondere Energiespartechnik, Errichtung und/oder Sanierung von Kraftwerken, Forschung und Einsatz im Bereich erneuerbarer Energien
- – elektrotechnische und elektronische Industrie
- – Anlagen- und Maschinenbau
- – chemische und petrochemische Industrie
- – Gesundheitswesen, Medizintechnik und pharmazeutische Industrie
- – holzverarbeitende Industrie (insbesondere Zellulose- und Papierproduktion)
- – Hüttenwesen, Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie
- – polygraphische Industrie
- – Textil- und Lederindustrie
- – Nahrungsmittelindustrie
- – Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
- – Tier- und Pflanzenzucht
- – wirtschaftlich-technische Forschung
- – Consulting und andere wirtschaftsnahe Dienstleistungen
- – Tourismuswirtschaft
- – Abfallwirtschaft
(3) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich und ökologisch günstiger Infrastruktursysteme vorrangiges Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
- – Eisenbahnen
- – Luftfahrt
- – Straßennetze
- – Telekommunikation
- – Energie- und Wärmeversorgung
- – Wasserwirtschaft
Schlagworte
Hochbau, Anlagenbau, Zelluloseproduktion, Textilindustrie,
Tierzucht, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10007434
Dokumentnummer
NOR12081322
alte Dokumentnummer
N5199330102J
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