Artikel 1
Bildung der Personalstände
(1) Die Personalstände des Bundesheeres und der Heeresverwaltung werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu gebildet.
(2) Bei der Bildung der Personalstände dürfen als Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung nur Personen angestellt werden, die für diese Verwendung auf Grund ihrer militärischen Ausbildung und Erfahrung sowie nach Lebensalter und Dienstfähigkeit geeignet sind. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, dürfen als Berufsoffiziere nicht angestellt werden; wenn es jedoch militärische Rücksichten erfordern, kann die Bundesregierung in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Ein in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenes besonderes Anstellungserfordernis wird durch einen Studiengang, eine Prüfung oder eine Praxis ersetzt, die der Bewerber abgelegt oder zurückgelegt hat, wenn vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgestellt wird, daß der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis bieten. In gleicher Weise kann, wenn der Studiengang, die Prüfung oder die Praxis keinen vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis bieten, die Ablegung einer entsprechenden Ergänzungsprüfung binnen einer angemessenen Frist bewilligt werden.
(3) Die Übernahme auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände erfolgt durch Ernennung nach den geltenden Dienstrechtsvorschriften. Hiebei wird der Tag bestimmt, der für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen maßgebend ist.
(4) Aus Anlaß der Übernahme nach Abs. 3 können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zeiträume nach dem 13. März 1938 für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden.
(5) Bundesbedienstete, die nach Abs. 2 die Übernahme als Berufsoffizier oder als Beamter der Heeresverwaltung anstreben, können vom Bundesminister für Landesverteidigung für höchstens sechs Monate zur probeweisen Verwendung angefordert werden. Während dieser Verwendungszeit bleibt das bisherige Dienstverhältnis aufrecht. Die Dienstbehörden des Bundes sind - sofern nicht zwingende Dienstesrücksichten entgegenstehen - verpflichtet, solche Bedienstete für die Dauer der probeweisen Verwendung vom Dienst freizustellen beziehungsweise für die Übernahme in die neu zu bildenden Personalstände während der probeweisen Verwendung freizugeben. Die sechsmonatige Frist beginnt mit dem auf die Dienstfreistellung folgenden Tag.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005725
Dokumentnummer
NOR12062794
alte Dokumentnummer
N4199012389J
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