Teil 1
Grundlegende Bestimmungen Kapitel I Allgemeines
Artikel 1
Wesen und Zweck des Vereins
- 1. Die Länder, die diese Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen Austausch von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
- 2. Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
- 3. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084448
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