Artikel 1 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Teil 1

Grundlegende Bestimmungen Kapitel I Allgemeines

Artikel 1

Wesen und Zweck des Vereins

  1. 1. Die Länder, die diese Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen Austausch von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
  2. 2. Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
  3. 3. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084448

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