Artikel 1 Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Ergänzung) – Italien

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1937

Artikel 1

— (Übersetzung.)

Rom, am 1. Juni 1937.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die italienische Regierung damit einverstanden ist, die Gültigkeit des am 7. November 1936 unterzeichneten Übereinkommens, betreffend die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien, bis zum 30. Juni 1938 zu verlängern.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Ciano m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Egon Berger-Waldenegg,

österreichischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,

Rom.

Rom, am 1. Juni 1937.

Herr Minister!

Mit einer Note vom heutigen Tage war es Ihnen gefällig, mir Nachstehendes mitzuteilen:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Indem ich den Empfang dieser Note bestätige, beehre ich mich, Eurer Exzellenz zu erklären, daß die österreichische Regierung mit Vorstehendem einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

E. Berger m. p.

Seiner Exzellenz dem Grafen Galeazzo Ciano di Cortellazzo, königlich italienischen Minister des Äußern,

Rom.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006180

Dokumentnummer

NOR12068138

alte Dokumentnummer

N5193810080I

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