Artikel 1 Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.1937

Artikel 1

— I.

Bis zum 31. März 1937 wird die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien entsprechend der Beilage C zum österreichisch-italienischen Übereinkommen vom 14. Mai 1934, den Anlagen A und B des am 4. Jänner 1935 unterzeichneten Zusatzabkommens zu diesem Übereinkommen sowie der Beilage zum österreichisch-italienischen Protokoll vom 1. Juli 1935, betreffend die Vorzugsbehandlung, vorläufig abgeändert, wie in der Anlage angegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006177

Dokumentnummer

NOR40003268

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