Artikel 1
— I.
Bis zum 31. März 1937 wird die Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr nach Italien entsprechend der Beilage C zum österreichisch-italienischen Übereinkommen vom 14. Mai 1934, den Anlagen A und B des am 4. Jänner 1935 unterzeichneten Zusatzabkommens zu diesem Übereinkommen sowie der Beilage zum österreichisch-italienischen Protokoll vom 1. Juli 1935, betreffend die Vorzugsbehandlung, vorläufig abgeändert, wie in der Anlage angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006177
Dokumentnummer
NOR40003268
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