Artikel 1 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 1

Die Vertragspartner werden zum Schutz ihrer Staatsgebiete vor Einschleppung ansteckender Tierkrankheiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und bei der Durchfuhr von Tieren, Rohstoffen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, sowie von Gegenständen, die Träger von Erregern ansteckender Tierkrankheiten sein können, zusammenarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10010424

Dokumentnummer

NOR12132915

alte Dokumentnummer

N8198147652L

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