Artikel 1 Verzugszinsen

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.1842

Artikel 1

“Die Vorschrift des §. 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches findet auf alle Forderungen im Gelde, sie mögen aus einem Darlehen oder aus einem anderen Rechtstitel herrühren, nicht aber auf solche Forderungen eine Anwendung, welche keine Summe Geldes, sondern eine andere Sache oder Leistung, selbst wenn der Titel ein Darlehen ist, zum Gegenstande haben."

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001646

Dokumentnummer

NOR12019301

alte Dokumentnummer

N2184218681R

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