Artikel 1 Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Geräten

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 1

  1. 1. Die Neufassung des Verzeichnisses der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen wird in der Anlage mit Stand 18.11.2011 geregelt.
  2. 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 94/9/EG für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) und aus der Mitteilung der Kommission 2011/C 338/02 vom 18.11.2011 ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 5. Juli 2011, BGBl. II Nr. 215/2011, wird hiermit gegenstandslos.

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