Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Vertrages sind
- a) „niederländische Schiffe“: die in einem niederländischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, für die eine Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde ausgestellt worden ist;
- b) „österreichische Schiffe“: die in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Schiffahrtsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
- c) „zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und für das Königreich der Niederlande der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
- d) „Häfen“: die See- und Binnenhäfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.
(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeuten
- a) „Transitverkehr“:
- Verkehr, bei dem auf Schiffen eines Vertragsstaates Personen beziehungsweise Güter durch den anderen Vertragsstaat befördert werden.
- b) „Wechselverkehr“:
- Verkehr zwischen Häfen beider Vertragsstaaten mit Schiffen der Vertragsstaaten, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
- c) „Drittverkehr“:
- Verkehr zwischen Häfen beider Vertragsstaaten mit Schiffen eines dritten Staates, wobei Personen und Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
Schlagworte
Personenverkehr, Seehafen, Ladestelle
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012172
Dokumentnummer
NOR40086976
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