vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Vertrages sind

  1. a) „niederländische Schiffe“: die in einem niederländischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, für die eine Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde ausgestellt worden ist;
  2. b) „österreichische Schiffe“: die in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Schiffahrtsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
  3. c) „zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und für das Königreich der Niederlande der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
  4. d) „Häfen“: die See- und Binnenhäfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeuten

  1. a) „Transitverkehr“:
  1. b) „Wechselverkehr“:
  1. c) „Drittverkehr“:

Schlagworte

Personenverkehr, Seehafen, Ladestelle

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR40086976

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte