Artikel 1 Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung

  1. a) des Baues, der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken,
  2. b) des Betriebes von Staustufen
  1. an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.

(2) Der Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Staustufen und Grenzbrücken anzuwenden.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272538

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