Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung
- a) des Baues, der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken,
- b) des Betriebes von Staustufen
- an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.
(2) Der Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Staustufen und Grenzbrücken anzuwenden.
(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40272538
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