Artikel 1
I. Das Konkursgericht hat die Beschlüsse über die Eröffnung und Aufhebung eines Konkurses oder über die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens (§§ 75, Abs. 4, 78, Abs. 1, und 73, Abs. 3, KO.) und das Ausgleichsgericht die Beschlüsse über die Eröffnung, Beendigung und Einstellung eines Ausgleichsverfahrens und über die Bestätigung eines Ausgleiches (§§ 5, Abs. 4, 55, Abs. 2, 56, Abs. 4, und 49, Abs. 2, AusglO.) der Schriftleitung des Zentralblattes für die Eintragungen in das Handelsregister - in der Sprache der Beschlußausfertigung - auszugsweise mitzuteilen.
II. Bei Verfassung dieser Mitteilungen ist die für auszugsweise Bekanntmachungen gerichtlicher Beschlüsse in den amtlichen Formularen zur Konkursordnung und zur Ausgleichsordnung vorgesehene Form einzuhalten.
III. Für die Einschaltung der auszugsweisen Edikte über die Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens ist eine Gebühr von 3 K, für die auszugsweise Einschaltung der übrigen Beschlüsse eine Gebühr von 1 K 50 h einzuheben.
Für die Absendung der einzuschaltenden Mitteilungen und die Abführung der Einschaltungsgebühren gilt Punkt I der Justizministerialverordnung vom 10. Dezember 1901, JMVBl. Nr. 40. IV. Die Gebühren für die seit 1. Jänner 1915 nach den Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung veranlaßten Einschaltungen in das Zentralblatt sind nachträglich einzuheben und abzuführen.
Die Veröffentlichung der Beschlüsse im Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in der Republik Österreich ist nunmehr in § 79 Abs. 2 Z 2, § 72 Abs. 3, § 79 Abs. 1 KO und in § 5 Abs. 2 Z 2, § 58 Abs. 3, § 64, § 69 Abs. 2 AO vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10001737
Dokumentnummer
NOR12023434
alte Dokumentnummer
N2191518746R
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