Artikel 1
Vermöge der Verordnung, wodurch einigen Ordens-Instituten die Befreyung von dem Amortisations-Gesetze ertheilet worden ist, sind diese Ordens-Institute zwar unmittelbar selbst, und im eigenen Nahmen sowohl durch Handlungen unter Lebenden, als durch letzte Willens-Erklärungen zu erwerben fähig; keineswegs aber können sie im Nahmen der Professen auf einen Pflichttheil, oder auf eine Intestat-Erbfolge der Verwandten derselben Anspruch machen, oder dasjenige erwerben, was unmittelbar den einzelnen Professen zugedacht wird. Vielmehr sollen solche Anordnungen zu Gunsten der des Erwerbes unfähigen Professen noch ferner ungültig und wirkungslos seyn.
Dagegen gestatten Seine Majestät, daß für ein Mitglied derjenigen Ordensgemeinden, welche eine Befreyung von dem Amortisations-Gesetze erhalten haben, das im Jahre 1771 auf zweyhundert Gulden gesetzlich beschränkte Vitalitium von seinen Verwandten oder Gönnern bis auf dreyhundert Gulden bestimmt werden dürfe.
1. Die Vermögensunfähigkeit von Ordensgeistlichen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, derzeit gegenstandslos ist.
2. Vgl. zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Testierfähigkeit § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811, bezüglich der Pflichtteilsberechtigung § 767 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Mönch, Nonne, Ordensperson, Orden, Kloster, ewige Gelübde, Befreiung, Vermögensunfähigkeit, Vermögensfähigkeit, Armutsgelübde, Ausnahme, Ordensinstitute, Amortisationsgesetze, Willenserklärung, Pflichtteil, Erwerbfähigkeit, Stellvertretung, Intestaterbfolge, Zuwendung, gesetzliche Erbfolge
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001620
Dokumentnummer
NOR12017689
alte Dokumentnummer
N2180923094S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)