Artikel 1 Vermögensrecht der Malteser-Ordensritter

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1784

Artikel 1

In allen bloßen Personal-Sachen sey ein Maltheser-Ordensritter als ein Geistlicher zu betrachten, und von seinen Ordensobern zu beurtheilen; in allen Real-Sachen aber, und wo es um Vermögen, Contracte, Besitzungen, Geld oder Schulden handelt, gehöre er unter die allgemeinen Gerichte.

1. Die Vermögensunfähigkeit von Ordensgeistlichen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt; das vorliegende Hofdekret, das von einer Ausnahme von der Vermögensunfähigkeit bei Malteserorden-Ritter ausgeht, ist demnach derzeit inhaltlich gegenstandslos.

2. Vgl. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen auch § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Ritter, Ordensritter, Malteserorden, ewige Gelübde, Kontrakte, Vermögensfähigkeit, Personalsachen, Realsachen, Gerichtsbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001604

Dokumentnummer

NOR12017673

alte Dokumentnummer

N2178423085S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)