Artikel 1
In allen bloßen Personal-Sachen sey ein Maltheser-Ordensritter als ein Geistlicher zu betrachten, und von seinen Ordensobern zu beurtheilen; in allen Real-Sachen aber, und wo es um Vermögen, Contracte, Besitzungen, Geld oder Schulden handelt, gehöre er unter die allgemeinen Gerichte.
1. Die Vermögensunfähigkeit von Ordensgeistlichen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt; das vorliegende Hofdekret, das von einer Ausnahme von der Vermögensunfähigkeit bei Malteserorden-Ritter ausgeht, ist demnach derzeit inhaltlich gegenstandslos.
2. Vgl. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen auch § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Ritter, Ordensritter, Malteserorden, ewige Gelübde, Kontrakte, Vermögensfähigkeit, Personalsachen, Realsachen, Gerichtsbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001604
Dokumentnummer
NOR12017673
alte Dokumentnummer
N2178423085S
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