Artikel 1 Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1833

Artikel 1

Seine k.k. Majestät haben die Errichtung eines Klosters für die Erziehung der weiblichen Jugend in Verona unter dem Nahmen: Sorelle della sacra famiglia, gegen dem zu genehmigen geruhet, daß dieses Kloster niemahls einen Anspruch auf eine Unterstützung aus dem Aerar, oder sonst einem öffentlichen Fonde zu machen berechtiget seyn soll, daß es sich bey der Besorgung des Unterrichtes und der Erziehung nach den von der Studien-Hof-Commission angedeuteten Normen zu benehmen habe, daß dessen Mitglieder vor dem vollendeten 24sten Lebensjahre keine perpetuirlichen Kloster-Gelübde ablegen dürfen, und daß zwar das Institut selbst berechtiget seyn soll, per actus inter vivos et mortis causa zu erwerben, mit der Verbindlichkeit, einen derley Zuwachs seines Vermögens zur Kenntnis des Guberniums zu bringen, daß jedoch dessen Mitglieder von dem Augenblicke an, da sie feyerliche Kloster-Gelübde abgelegt haben, nicht ferner fähig seyn sollen, Vermögen zu erwerben.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen siehe § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Testierfähigkeit siehe § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die Vermögensunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret bezüglich der Vermögensunfähigkeit von Ordensmitgliedern derzeit gegenstandslos ist.

Schlagworte

Ordenspersonen, Nonne, Kloster, Vermögensfähigkeit, ewige Gelübde, Armutsgelübde, Fonds

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10001636

Dokumentnummer

NOR12019294

alte Dokumentnummer

N2183325804S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)