Artikel 1 Vermögensfähigkeit der Englischen Fräulein

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.1805

Artikel 1

Seine Majestät haben das zu St. Pölten und Krems in Oesterreich unter der Enns befindliche Institut der Englischen Fräulein für die Zukunft, in so lange, bis es das zu seiner fortwährenden Erhaltung erforderliche Vermögen erwirket, von dem Amortisations-Gesetze gänzlich auszunehmen, und das Hofdecret vom 21sten May 1774, vermöge dessen die einzelnen Englischen Fräulein sich dieser Ausnahme bereits zu erfreuen haben, auf ihren Orden und die Gemeinden auszudehnen, und das Institut selbst zu allen Erwerbungen sowohl beweglicher als unbeweglicher Güter, per actus inter vivos et mortis causa fähig zu erklären geruhet.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Orden und Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die Vermögens- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, soweit es für die Englischen Fräulein eine Ausnahme von der Erb- und Vermögensunfähigkeit statuiert, derzeit gegenstandslos ist.

3. Mangels bestehender gesetzlicher Beschränkungen der Vermögensfähigkeit kirchlicher Orden ("Amortisationsgesetze") ist das Hofdekret auch hinsichtlich der Einräumung der Vermögensfähigkeit an den Orden der Englischen Fräulein gegenstandslos.

4. Hinsichtlich der Englischen Fräulein vgl. auch das Hofdekret vom 21.5.1774, JakschGl II, S 202/1774, und die Hofentschließung vom 7.6.1774, MThGS Bd. 7 Nr. 1599/1774.

Schlagworte

Nonne, Klosterschwester, Orden, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde, Hofdekret

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001618

Dokumentnummer

NOR12017687

alte Dokumentnummer

N2180523092S

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