Artikel 1 Vermögens- und Erbfähigkeit der Exjesuiten

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1774

Artikel 1

Die Exjesuiten, welche die andere Profession abgeleget, haben jenes was von solcher Zeit bis zur Aufhebung der Sozietät denen übrigen weltlichen Intestatserben wirklich angefallen, und in der Abdikazion nicht begriffen seyn könne, zurück zu verlangen keine Befugniß, sondern es sind vielmehr die Eigenthümer bei ihren erlangten Rechten zu schützen; für das Künftige aber wollen Ihro Majestät festgestellt haben, daß zwar die dermaligen Exjesuiten von Zeit des aufgehobenen Jesuitenordens und der diesfalls in loco publizierten päpstlichen Bulle der Erbschaften überhaupt auch denen Akquisizionen per Donationes allerdings fähig seyn sollen, jedoch ist ihnen keine Veräußerung oder anderweite freye Disposizion inter vivos zu gestatten, sondern nur der Fruchtgenuß des Akquirirten ihnen einzugestehen; wie dann auch ein derley akquirirtes Kapital in Fundo publico zu versichern, oder wenn es ein Immobile wäre, im behörigen Wege, damit keine Veräußerung geschehen möge, die Vorsorge zu treffen, und überhaupt die verläßliche Präkauzion fürzukehren seyn wird, auf daß in keiner Zeit derley Bona oneriret werden mögen; wobei aber die Fahrnisse von minderem Werthe, welche etwa denen gewesten Jesuiten legiret, oder geschenkt wurden, zu derenselben freyen Disposizion verbleiben. Übrigens stehet den Exjesuiten frey, mit dem obgedachtermassen per actum inter vivos unveräußerlichen Vermögen mortis causa, nemlich per ultimam voluntatem frey zu desponiren; jedoch daß diese Disposizion niemals zu Handen eines fremden außer den k.k. Erblanden befindlichen Unterthans, und zwar sub poena nullitatis geschehen könne.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zur Testierfähigkeit § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Die weitere Geltung des vorliegenden Hofdekretes erscheint fraglich, zumal ein im wesentlichen gleichlautendes Patent vom 20.6.1774 mit dem Hofdekret vom 28.12.1835, JGS Nr. 111/1835, ausdrücklich aufgehoben worden ist.

3. Die Erb-, Vermögens- und Testierfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret mit dem für ehemalige Jesuiten Ausnahmen von der Erb-, Vermögens- undTestierunfähigkeit statuiert wurden, derzeit gegenstandslos ist.

Schlagworte

Jesuiten, Ordenspersonen, Exjesuit, Orden, Testierfähigkeit, freie, Erbfähigkeit, Vermögensfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde, Abdikation, Werte, Befugnis, Eigentümer, Akquisition, Disposition, Akquirierten, legiert, disponieren, Untertan

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10001601

Dokumentnummer

NOR12017671

alte Dokumentnummer

N2177423107S

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