Artikel 1
Die vier englischen Stiftshäuser, benanntlich zu St. Pölten, in der Stadt Ofen, dann zu Prag, und Krems sind, jedoch mit Ausschliessung des Ordens, und der Kommunitäten selbsten, als welche unter den bestehenden Amortisazionsgesetzen, wie alle übrigen Klöster, allerdings zu verbleiben haben, in Anbetracht der von sich gegebenen Erklärung, von dem dießfälligem Verbote ausgenommen, und die einzelnen Personen gedachter vier Häuser aller Acquisitionen per Actus inter vivos, & mortis causa sowohl ab intestato, als ex Testamento, mit alleiniger Ausnahme einer Erwerbung quoad immobilia, fähig und theilhaftig erkläret.
1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit vgl. die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Vermögens- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß die vorliegende Hofentschließung, mit der für die Englischen Fräulein eine Ausnahme von der Erb- und Vermögensunfähigkeit angeordnet wird, derzeit gegenstandslos ist.
3. Bezüglich der Englischen Fräulein vgl. auch das Hofdekret vom 21.5.1774, JakSchGl II, S 202/1774, und das Hofdekret vom 17.5.1805, JGS Nr. 728/1805.
Schlagworte
Nonne, Klosterschwester, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde, Amortisationsgesetze, Akquisitionen
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001602
Dokumentnummer
NOR12017669
alte Dokumentnummer
N2177423083S
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