Artikel 1
Die einzelnen Personen der vier englischen Stiftshäuser, benanntlich zu St. Pölten, in der Stadt Ofen, dann zu Prag und Krems, folglich mit Ausschließung des Ordens und der Kommunitäten selbst, als welche unter den bestehenden Amortisazionsgesetzen, wie alle übrige Klöster, allerdings zu verbleiben haben, werden in Anbetracht der von sich gegebenen Erklärung, von dem diesfälligen Verbothe ausgenommen, und die einzelnen geistlichen Personen gedachter vier Häuser aller Akquisizionen per actus inter vivos et mortis causa sowohl ab intestato, als ex testamento, mit alleiniger Ausnahme einer Erwerbung quoad immobilia fähig und theilhaftig erkläret.
1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit siehe die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Vermögens- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, mit dem für die Englischen Fräulein eine Ausnahme von der Erb- und Vermögensunfähigkeit angeordnet wird, derzeit gegenstandslos ist.
3. Bezüglich der Englischen Fräulein vgl. auch die Hofentschließung vom 7.6.1774, MThGS Bd 7 Nr. 1599/1774, und das Hofdekret vom 17.5.1805, JGS Nr. 728/1805.
Schlagworte
Nonne, Klosterschwester, Vermögensfähigkeit, Erbfähigkeit, Gelübde, ewige, Armutsgelübde, Amortisationsgesetze, Verbote, teilhaftig, Akquisitionen
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001600
Dokumentnummer
NOR12017670
alte Dokumentnummer
N2177423105S
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