Artikel 1
Zufolge Mittheilung der k.k. vereinten Hofkanzlei haben Seine k. k. Majestät durch Allerhöchste Entschließung vom 4. Februar 1843 auf den von derselben, wegen Organisirung des Institutes der barmherzigen Schwestern in Prag und in Böhmen überhaupt, erstatteten allerunterthänigsten Vortrag, zu erklären geruht, daß in Absicht auf Erwerbungen von Vermögen, Verfügung mit demselben und dessen Vermachung, da diese Congregation nur einfache Gelübde ablegt, die für die gleichartigen Institute der barmherzigen Schwestern St. Vincentii a Paula in Wien und die englischen Fräulein bestehenden landesfürstlichen Gesetze und Verordnungen gelten.
1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit die §§ 538 und 539 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Testierfähigkeit vgl. § 573 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. Die Vermögens-, Testier- und Erbunfähigkeit von Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, ist seit dem Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8.7.1974, kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1976, nach ganz überwiegender Ansicht beseitigt, sodaß das vorliegende Hofdekret, mit dem für die Barmherzigen Schwestern in Wien eine Ausnahme von der Vermögens-, Testier- und Erbunfähigkeit statuiert wird, derzeit gegenstandslos ist.
3. Vgl. das Hofdekret vom 13.8.1845, JGS Nr. 901/1845, über die Barmherzigen Schwestern in Graz, sowie (bezüglich der Englischen Fräulein) das Hofdekret vom 21.5.1974, JakschGl II S 202/1774, die Hofentschließung vom 7.6.1774, MThGS Bd. 7 Nr. 1599/1774, und das Hofdekret vom 17.5.1805, JGS Nr. 728/1805.
Schlagworte
Nonne, Klosterschwester, Vermögensfähigkeit, Testierfähigkeit, Erbfähigkeit, ewige Gelübde, Armutsgelübde, Mitteilung, Organisierung, Kongregation
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10001648
Dokumentnummer
NOR12019304
alte Dokumentnummer
N2184323100S
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